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Im folgenden Artikel erfährst Du was Dir als Shopbetreiber den Black Friday versauen könnte.
Erstellt in E-Commerce, Marketing am 17 Nov 2016
Der sogenannte Black Friday steht uns kurz bevor. Am 24. November, eine Woche nach Thanksgiving, beginnt nach amerikanischer Tradition der ganze Weihnachtsshoppingwahn. Sonderangebote, Rabatte und Werbegeschenke sorgen für lange Schlangen vor Einkaufshäusern und den größten Traffic auf Onlineshops. Das bringt den höchsten Umsatz des Jahres und nahezu ganz Amerika macht mit.
Wir folgen diesem Trend ebenfalls seit ein paar Jahren und nennen ihn ebenfalls Black Friday. Doch für teilnehmende deutsche Händler könnte das jetzt unangenehme Konsequenzen zur Folge haben. Denn ein deutsches Unternehmen hat sich den Begriff “Black Friday” bereits Ende 2013 beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) als Wortmarke schützen lassen. Das heißt: andere Händler haben nun Abmahnungen von bis zu 100.000 EUR zu befürchten!
Laut t3n soll die Wortmarke für rund 1000 eingetragene Waren und Dienstleistungen gelten. Damit versucht das Unternehmen, die Rechte an der Wortmarke „Black Friday“ für Produkte und Dienstleistungen aller möglichen Kategorien zu sichern. Trotz der Rechtmäßigkeit der Marke wirkt dieser Fall auf Rechtsanwälte äußerst dubios. Das Vorgehen des Unternehmens Black Friday GmbH wirkt willkürlich und deutet eher auf eine vorsorgliche Sicherung möglichst vieler Branchen und Produkte hin als auf eine ernsthafte Nutzung der Wortmarke. Ganz als sei ein manipulativer Troll am Werk.
Wie Du einer Unterlassungsklage oder einer Abmahnung schon von vornherein aus dem Weg gehen kannst? Im Grunde ganz einfach und für jeden Händler individuell zu umgehen. Wir finden eine Lösung für Dich, damit Deine Aktion erfolgreich wird, kontaktiere uns einfach.
Joy, Peace & HO HO HO.
Eure Maya
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